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Barbara Pogacar - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.8.4 Rücktritt und Kündigung

Gem § 12 VKrG hat der Verbraucher die Möglichkeit, vom abgeschlossenen Leasingvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. § 12 VKrG, gilt jedoch nicht für sämtliche Arten des Verbraucherleasings iSd § 26 VKrG. So schließt Abs 3 VKrG die Anwendung dieser Bestimmung für Leasinggeschäfte nach Z 3 und Z 4 aus. Dies folgt daraus, dass das Rücktrittsrecht bei diesen Vertragsformen ohnehin nur zu einer „14-tägigen Stillhaltefrist“ zwischen Vertragsabschluss, tatsächlichem Ankauf und Auslieferung geführt hätte. Somit können nur Leasingnehmer, die zum Erwerb der Sache verpflichtet sind (Z 1) oder denen der Unternehmer die Erstehung des Objekts aufoktroyieren kann (Z 2), von dem Rücktrittsrecht Gebraucht machen.

Wenn keine Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht erfolgt, dann beginnt die Frist zur Ausübung dieses Rechts nicht zu laufen. Auf Verbraucherleasingverträge gem § 26 Abs 1 Z 3 und Z 4 VKrG findet das Rücktrittsrecht hingegen keine Anwendung.

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