8.6.2 Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
Mit § 12 FAGG wird Art 10 der Richtlinie über die Verlängerung der Rücktrittsfrist bei verabsäumter Belehrung des Verbrauchers über sein Rücktrittsrecht umgesetzt. Fraglich ist, ob die Belehrung an sich ausreicht, oder ob auch die in § 8 Abs 7 FAGG vorgesehene Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit der Belehrung erfolgen muss, um die Fristverlängerung zu vermeiden. Verbraucherschutzrechtliche Erwägungen sprechen dafür, aus der Richtlinie selbst ist dies aber nicht abzuleiten. • [Fußnote: EBzRV 89 BlgNR 25. GP, 35.]