20.1 Umfang der Vertretungsmacht
Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich gem § 10 Abs 1 KSchG im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn diese ihm bewusst war. Die für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Vorschrift des § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über die Auslegungsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (OGH 22.05.2014, 1 Ob 76/14d).