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Neu Dokument-ID: 748077

Barbara Pogacar - Hannah Sprickler - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.12.1 Allgemeines

Der Bauträger ist gem § 12 Abs 1 BTVG verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit dem jeweiligen Erwerber gegenüber erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers gem § 7 Abs 5 BTVG enden darf.

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