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Dokument-ID: 748077
11.12.1 Allgemeines
Der Bauträger ist gem § 12 Abs 1 BTVG verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit dem jeweiligen Erwerber gegenüber erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers gem § 7 Abs 5 BTVG enden darf.