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Neu Dokument-ID: 490862

Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

2.19 Gröbliche Benachteiligung in Verträgen von Kreditkartengeschäften II

Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Kreditkartengeschäft.

OGH: Laut Klausel 11 begründen die Weitergabe des PIN-Codes, die gemeinsame Verwahrung mit der Karte, die Anbringung auf der Karte, ein Niederschreiben des PIN-Codes oder gleichartige, auf eigenem Willensentschluss des Karteninhabers beruhende Handlungen, welche die Erlangung des PIN-Codes durch Dritte ermöglichen, „im Missbrauchsfalle“ die „volle Haftung“ des Karteninhabers. Nach Klausel 12 wird von „dieser Haftung“ der Karteninhaber nach Ablauf von 24 Stunden „nach Einlangen der Meldung“ der Verletzung der Geheimhaltungspflicht bei der Beklagten oder der kontoführenden Bank „befreit“. Klausel 13 besagt, „hievon unbenommen bleibt“ die Haftung der Beklagten für durch die Beklagte oder einen ihrer Mitarbeiter „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ verschuldete Schäden sowie den Ersatz eines „Schadens an der Person“.

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