11.4.7 Lastenübernahme (Z 6)
Sofern vereinbart ist, dass der Erwerber dingliche oder obligatorische Lasten zu übernehmen hat, müssen diese gem § 4 Abs 1 Z 6 BTVG im Bauträgervertrag genannt sein. Andernfalls ist vom lastenfreien Erwerb auszugehen. Sofern die Lasten im Grundbuch eingetragen sind, soll der Hinweis auf den Grundbuchsstand ausreichen. • [Fußnote: Lunzer/Rosifkan in Gartner/Riss/Wolfinger, BTVG 154.] Öffentlich-rechtliche Lasten im Zusammenhang mit der Bauführung müssen im Vertrag angeführt werden, wenn sie der Erwerber übernehmen soll. • [Fußnote: EBzRV 432 BlgNR 23. GP 6.]