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Dokument-ID: 528795
10.3 Überbindung des Vertrages (§ 6 Abs 2 Z 2 KSchG)
Gem § 6 Abs 2 Z 2 KSchG sind nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen nichtig, die dem Unternehmer das Recht gewähren, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist.