11.4.2 Vertragsgegenstand (Z 1)
Gem § 4 Abs 1 Z 1 BTVG hat der Bauträgervertrag das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zubehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage zu enthalten, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zugrunde zu legen und zu übergeben sind.