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Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7.1 Kündigung durch den Zahlungsdienstnutzer

Die ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages ist in § 51 ZaDiG 2018 geregelt. Gem § 51 Abs 1 ZaDiG 2018 kann der Zahlungsdienstnutzer den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gem § 51 Abs 2 Z 1 ZaDiG 2018 bleibt davon unberührt.

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