1.67 Zivilteilung trotz vereinbartem Vorkaufsrecht: kein Aufschub durch Unzeit – Aktivlegitimation des Miteigentümers
Das Teilungshindernis der Unzeit setzt objektive, für alle Beteiligten gleichermaßen wirkende und nur vorübergehende Umstände voraus; eine auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzte Auseinandersetzungs‑ und Vorkaufsrechtsvereinbarung begründet keinen nur „bald“ wegfallenden Zustand. Auch der Einwand des Nachteils der Übrigen rechtfertigt nur einen zumutbaren Aufschub, nicht aber einen dauerhaften Ausschluss der Teilung. Ein stillschweigender Verzicht auf den Teilungsanspruch ist im Einzelfall zu beurteilen und aus dem bloßen Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags nicht abzuleiten. Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und wird gem § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; Verfahrensrügen, die schon aus dem eigenen Vorbringen nicht greifen, bedürfen keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).