4.6.2 Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse
Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können gem § 50 Abs 2 ZaDiG 2018 unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den gem § 48 Abs 1 Z 3 lit b und c ZaDiG 2018 vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in § 47 Abs 1 ZaDiG 2018 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine davon abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Für den Zahlungdienstnutzer günstigere Zinssätze oder Wechselkurse bedürfen keiner Benachrichtigung.