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Dokument-ID: 956017
7.2 Nachteiliger Vertragsbestandteil
Nachteilig ist eine Klausel, wenn der Vertragspartner durch die Anwendung der AGB in seiner rechtlichen Situation schlechter gestellt wird, als er ohne Verwendung der Klausel stehen würde. Beurteilungszeitpunkt ist der Vertragsabschluss. Im Grunde sind nur Klauseln zulässig, die keinen benachteiligen oder dem Vertragspartner des Verwenders sogar einen Vorteil bringen. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB, 4. Auflage, Praxiskommentar § 864a Rz 41.]