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Dokument-ID: 702775
11.10.3 Fälligkeit von Ansprüchen des Bauträgers und Dritter iSd § 2 Abs 4 BTVG
§ 7 Abs 4 BTVG bestimmt, dass Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten gem § 2 Abs 4 BTVG, dh, wenn der Erwerber die Liegenschaft von einem Dritten erwirbt und der Vertrag mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet, erst dann fällig werden, wenn und soweit die im BTVG vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.