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Dokument-ID: 844306
4.10.9 Ausführungsfrist und Verfügbarkeit
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat gem § 77 Abs 1 ZaDiG 2018 sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 72 ZaDiG 2018) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängert sich diese Frist um einen weiteren Geschäftstag.