26.4.3 Kündigungsfrist
Normalfall (Abs 1)
Gemäß § 15 Abs 1 KSchG können Verträge über wiederkehrende Leistungen erstmalig zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres gekündigt werden. Auch wenn der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zeitpunkt der ersten Leistungserbringung zeitlich auseinanderfallen, beginnt der Fristenlauf mit Vertragsabschluss. • [Fußnote: Kolba in Kosesnik-Wehrle, KSchG, 3. Aufl, § 15 Rz 12.] Der Verbraucher muss eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten, wobei es auf den Zeitpunkt des Einlangens beim Unternehmer ankommt.