15.1.3 Unzulässigkeit ungewöhnlicher Bestimmungen
Gem § 864a ABGB sind Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, unwirksam, wenn sie den anderen Teil benachteiligen und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen musste. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der eine Vertragsteil den anderen besonders darauf hingewiesen hat. § 864a ABGB erfasst alle nachteiligen Klauseln, eine grobe Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (vgl OGH 25.04.2018, 9 Ob 73/17a).