1.50 Über den vorzeitigen Verfall von Bonusmeilen in AGB
OGH: Der OGH ist nur dann im Bezug auf die Gültigkeit einer AGB-Klausel anzurufen, wenn die zweite Instanz von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist oder es um eine bedeutende Fragestellung für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung geht. In ständiger Rechtsprechung hat der OGH normiert, dass die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Unternehmensbranchen, welche bedeutend für eine große Anzahl an Kunden bzw Verbrauchern ist, eine solch erhebliche Rechtsfrage darstellt, wenn der OGH bisher noch keine derartige Klausel beurteilt hat.