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Dokument-ID: 595461
11.4.7 Bloße Änderung der AGB ersetzt nicht die Unterlassungserklärung
In der Entscheidung vom 14.10.2008, GZ 8 Ob 110/08x, hat der OGH sich mit der Frage beschäftigt, ob nach erfolgter Abmahnung die Wiederholungsgefahr nur durch eine Unterwerfungserklärung gem § 28 Abs 2 KSchG oder auch durch eine bloße (tatsächliche) Änderung der betreffenden Bedingungen beseitigt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat diese Möglichkeit mit umfangreicher Argumentation grundsätzlich verneint: