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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

20.1.3 Universelle Anwendung

Gem Art 2 ist das nach der Rom-I-VO bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist. Die Rom-I-VO stellt damit Einheitsrecht mit universeller Geltung dar, das weltweit gilt. • [Fußnote: Verschraegen in Rummel ABGB³ Art 2 EVÜ Rz 1 mwN.] 

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