20.1.1 Anwendungsbereich
Die Rom-I-Verordnung gilt gem ihrem Art 1 für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Der Sachverhalt muss also eine Berührung mit dem Ausland aufweisen, sei es, dass sich Abschluss- oder Erfüllungsort im Ausland gelegen sind, oder der Wohnsitz einer Partei im Ausland gelegen ist. Keine Auslandsberührung liegt dann vor, wenn der Sachverhalt sich im Gerichtsstaat ereignet und die Parteien nur ein anderes Recht wählen. • [Fußnote: Verschraegen in Rummel ABGB³ Art 1 EVÜ Rz 2 ff.]