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Christian Macho - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7.4 Zweckgleichwertigkeit

Dem Makler gebührt gem § 6 Abs 3 MaklerG auch dann eine Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach gleichwertiges Geschäft zu Stande kommt, das abgeschlossene Geschäft also nicht in allen Punkten mit dem aufgetragenen übereinstimmt. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 20.]  Das Vorliegen der Zweckgleichwertigkeit ist nach der Parteienabsicht zu prüfen. • [Fußnote: OGH 18.05.1998, 8 Ob 410/97w.] 

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