4.11.5 Regress
Die Haftungsbestimmungen gem den §§ 67 und 80 ZaDiG 2018 lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen gem § 83 ZaDiG 2018 zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen unberührt. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gem den §§ 67 und 80 ZaDiG 2018 durch einen Zahlungsdienstleister erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dazu gehören auch Entschädigungen im Zusammenhang mit Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.