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Dokument-ID: 644105
10.2 Begriff des Maklers (§ 1 MaklerG)
Gem § 1 MaklerG ist Makler, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (= Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.