15.6.1 Anwendungsbereich: Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 455 UGB)
In § 455 UGB wird entsprechend der Zahlungsverzugsrichtlinie der Anwendungsbereich festgelegt. Die Richtlinie bezieht sich auf den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Art 1 Abs 1) und definiert in ihrem Art 2 Z 1 den Terminus „Geschäftsverkehr“ dahin, dass darunter Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen zu verstehen sind, soweit diese Geschäftsvorgänge „zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen einerseits und Verbrauchern andererseits werden von der Richtlinie nicht erfasst. Dementsprechend ordnet § 455 ABGB an, dass §§ 455 bis 460 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern gelten.