14.1 Allgemeines
Die erste Timesharing-Richtlinie wurde 1994 mit dem Ziel verabschiedet, Verbrauchern einen gewissen Mindestschutz zu gewähren. Dies dadurch, dass sie adäquate Informationen über das von Verbrauchern in Betracht gezogene Nutzungsrecht und ein Rücktrittsrecht enthalten sollte. Österreich hat die Richtlinie im BG über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen • [Fußnote: TNG 1997, BGBl I 32/1997.] umgesetzt und ein damit durchwegs höheres Verbraucherschutzniveau erreicht. Das TNG ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab dem 23. Februar 2011 geschlossen werden. Das TNG idF BGBl I Nr 32/1997 trat mit 22. Februar 2011 außer Kraft, ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden.