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Dokument-ID: 643309
7.1.1 Umfang, Inhalt und Ausnahmen der Informationspflichten
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise gem § 4 FAGG über Folgendes informieren (allgemeine Informationspflichten für alle Anwendungsfälle des FAGG):