19.2.1 Verbrauchersachen
Allgemeines
Ähnlich wie für Versicherungssachen (Art 10 bis 16) sowie Arbeitssachen (Art 20–23) enthält die EuGVVO in den Art 17 bis 19 (4. Abschnitt) Bestimmungen über die Zuständigkeit in Verbrauchersachen. Der 4. Abschnitt schützt den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner. Der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht dadurch erschwert werden, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in deren Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. • [Fußnote: EuGH 19.01.1993, C-89/91, Shearson/TVB, Slg 1993, I-139; RIS-Justiz RS0112279.]