11.8.1 Rücktritt bei fehlenden Informationen
Zum Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen soll eine endgültige Bindung des Erwerbers an seine Vertragserklärung oder den bereits geschlossenen Bauträgervertrag nur dann bestehen, wenn er zumindest eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung alle Vertragsunterlagen erhalten hat. Auf diese Art soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sich eingehend mit dem Vertragsinhalt auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Finanzierbarkeit zu prüfen. • [Fußnote: EBzRV 312 BlgNR 20. GP 15.]