11.1.1 Anwendungsbereich
Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) ist gem § 1 Abs 1 leg cit auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als EUR 150,– pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte leisten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss, sofern ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Bauträgervertrag besteht. • [Fußnote: Gartner, Die BTVG-Novelle 2008, bbl 2008, 141.] Grundsätzlich sind aber nur solche Zahlungen erfasst, die in einem unmittelbaren Konnex mit dem Bauträgervertrag stehen und von denen der Bauträger weiß oder wissen sollte.