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Dokument-ID: 595387
12 Gewährleistungsbestimmungen im KSchG
Die §§ 8 bis 9a KSchG ergänzen die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 bis 933 ABGB, die im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher („B2C“) zugunsten des Verbrauchers zwingend sind.