10.4.1 Vertriebsinformationen
§ 5 FernFinG enthält eine umfangreiche Aufzählung jener Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, bevor der Verbraucher seine Willenserklärung abgibt. Die Informationserteilung muss „rechtzeitig“ vor der Abgabe der Willenserklärung erfolgen; Frist ist in § 5 FernFinG keine festgelegt. Wenn das Vertriebs- und Dienstleistungssystem des Unternehmers darauf basiert, dass der Unternehmer vom Verbraucher gelegte Angebote annimmt, dann müssen die Informationen gem § 5 und 7 Abs 1 FernFinG schon in allen Aussendungen enthalten sein, in denen der Verbraucher zur Abgabe eines Anbots aufgefordert wird. • [Fußnote: Graf in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Aufl, § 5 FernFinG Rz 3.]