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Neu Dokument-ID: 672635

Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Erfordernis der Zustimmung

§ 6c KSchG ist erst auf Verträge anwendbar, die ab dem 1. Juli 2015 geschlossen wurden. Gemäß dessen Abs 1 kommt eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, nur dann wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.

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