6.3.2 Anwendungsbereiche
Aufgrund der Legaldefinition des Verbraucherkredites in § 2 Abs 3 VKrG ist der Anwendungsbereich des 2. Abschnittes („Verbraucherkreditverträge“) beschränkt auf entgeltliche Gelddarlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer. Es ist unbedeutend, ob der Kreditvertrag nur gelegentlich zustande kommt, oder ob es sich um einen branchenfremden Vertrag handelt – sobald ein Unternehmer einen Kredit an einen Verbraucher gewährt oder die Gewährung in Aussicht stellt, ist grundsätzlich das VKrG anwendbar.