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Dokument-ID: 662929
6.3.12 Vorzeitige Rückzahlung
Das in § 16 VKrG normierte Gestaltungsrecht des Verbrauchers dient der vorzeitigen Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung. Dies kann zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgen und steht dem Verbraucher jederzeit zu. Da es sich bei der Bestimmung des § 16 VKrG um zwingendes Recht handelt, kann die vorzeitige Rückzahlung weder vertraglich beschränkt noch abbedungen werden.