6.3.5 Vorvertragliche Informationspflichten (§ 6 VKrG)
Die in § 6 VKrG normierten generellen vorvertraglichen Informationspflichten des Kreditgebers legen den jedenfalls notwendigen Inhalt zu erteilender Informationen vor Vertragsschluss, also rechtzeitig bevor der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Angebot gebunden ist, fest. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Informationen sind auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Im Einzelfall vom Verbraucher geforderte Auskünfte sind zu berücksichtigen, wobei von einem verständigen Verbraucher auszugehen ist. Die vorvertraglichen Informationen des § 6 Abs 1 Z 1–19 VKrG haben zwingend in Form des Informationsblattes des Anhangs II zum VKrG zu erfolgen. Darüber hinausgehende Informationen unterliegen nicht dieser Formvorschrift, sie können jedoch in einem verwendeten gesonderten Formular dem Anhang II beigefügt werden. Dies betrifft beispielsweise die Informationen zu Krediten mit Tilgungsträgern oder Fremdwährungskrediten (§ 6 Abs 6 und Abs 7 VKrG). Erteilt der Kreditgeber freiwillig zusätzliche Informationen, sind auch diese in einem gesonderten Dokument zu erteilen und können dem Anhang II beigelegt werden.