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Dokument-ID: 662852
6.3.4 Werbung für Verbraucherkreditverträge (§ 5 VKrG)
Für den Verbraucherkreditvertrag ist bestimmt, dass der Kreditgeber in Werbeschaltungen über Kreditverträge, die Zinssätze oder andere für den Verbraucher relevante Kosten nennen, folgende Standardinformationen klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels anzugeben hat: