6.3.15 Ergänzende Bestimmungen des VKrG
Im sechsten Abschnitt des VKrG finden sich ergänzende Bestimmungen, die für sämtliche Kreditierungsformen des VKrG zur Anwendung kommen.
§ 27 VKrG bestimmt, wie der effektive Jahreszins zu berechnen ist. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs 7 VKrG drückt der effektive Jahreszins „die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus“. Dieser ist mit Hilfe der in Anhang I zum VKrG normierten mathematischen Formeln zu berechnen.