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Dokument-ID: 662934
6.3.13 Verbundene Kreditverträge
Wenn ein Kreditvertrag
- der gänzlichen oder teilweisen Finanzierung eines Vertrages über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und,
- mit dem finanzierten Vertrag objektiv eine wirtschaftliche Einheit bildet,