6.3.8 Informationspflichten für kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten
Das VKrG enthält in Abschnitt 3 Bestimmungen zu den Überziehungsmöglichkeiten, wobei die §§ 19 und 20 VKrG nur für kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen, die §§ 21 und 22 VKrG aber für sämtliche Überziehungsmöglichkeiten, unabhängig einer zeitlichen Komponente, gelten. Die Definition der Überziehungsmöglichkeit nach dem VKrG lautet: „Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten“ (§ 18 Abs 1 VKrG).