© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 845863

Vorschrift

Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

idF BGBl. II Nr. 179/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2016

(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.

(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 4 ASchG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.

(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen.