Beförderungsmittel
Die Verwendung und auch die Beschaffenheit von Fahrzeugen (die AM-VO spricht zumeist von „selbstfahrenden Arbeitsmitteln“) sind grundsätzlich im Arbeitnehmerschutz geregelt. Die Beschaffenheit bestimmter Beförderungsmittel, die nach anderen Vorschriften, zB dem Kraftfahrgesetz (KFG), geregelt ist, ist jedoch vom Anwendungsbereich der AM-VO (und auch der MSV 2010) ausgeschlossen. Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen sind generell von der MSV 2010 ausgenommen. Dies betrifft aber nicht Maschinen, die auf diesen Beförderungsmitteln angebracht sind (zB Ladekran). Die MSV 2010 bzw die Maschinenverordnung 2023/1230 regelt die Beschaffenheit, die AM-VO die Verwendung und die Beschaffenheit (sofern nicht CE-kennzeichnungspflichtig). Zu beachten sind für Stapler auch die Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V).
(§§ 23, 53 AM-VO; Anhang I, 3 MSV 2010; Anhang III, 3 MVO)