12.1.3 Rahmen und allgemeine Ziele
Die neue MVO schafft einen neuen Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Maschinen im Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 114 (vormals Artikel 95 EGV) des „Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV). Auszug aus dem Abs 1: „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.“