Neu
Dokument-ID: 738739
2.2 Selbstimport von Maschinen
Stichtag 01.01.1995
Aus den Bestimmungen der MSV 2010 geht hervor, dass unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ das erstmalige Abgeben zum Zwecke der Verwendung zu verstehen ist. Dem zugrunde liegt die Festlegung, dass Maschinen dann den Bestimmungen der (alten) MSV unterliegen, wenn sie nach dem Stichtag 01.01.1995 in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden und dann den Bestimmungen der MSV 2010, wenn sie nach dem Stichtag 28.12.2009 in Europa eingeführt wurden.