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Neu Dokument-ID: 737159

Christian Schenk | Glossar

Gewerbetreibender oder gleichgestellter Rechtsträger

Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die Gewerbeordnung gemäß § 2 Abs 2 bei verschiedenen Branchen nicht anzuwenden ist, wie zum Beispiel in Banken, Versicherungen, bei Rechtsanwälten, Notaren oder Ziviltechnikern, um nur einige Beispiele zu nennen. § 2 Abs 14 GewO stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass diese Ausnahmen nicht für Tätigkeiten gelten. Im Falle von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen, von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer herbeigeführt werden, ist die MSV 2010 anzuwenden. Das heißt, dass beispielsweise eine Bank, die eine Maschine, die grundsätzlich der MSV 2010 unterliegt, in Verkehr bringen will, zum Beispiel durch Selbstimport, der Inverkehrbringer im Sinne der MSV 2010 ist und die Bestimmungen der Verordnung einzuhalten hat.

(§ 2 Abs 14 GewO)