8.8.2 Preisminderung und Auflösung des Vertrages
Führt die erste Stufe zu keinem Erfolg, besteht für den Übernehmer die Möglichkeit, entweder Preisminderung oder Auflösung des Vertrages geltend zu machen. Im Zuge einer Auflösung des Vertrages sind alle Leistungen rückabzuwickeln, die bislang im Vertrauen auf einen mangelfreien Vertrag erbracht wurden. Es ist daher die mangelhafte Sache rückzustellen und der Übergeber muss auch den Kaufpreis erstatten. Die Rückerstattung des Kaufpreises hat in diesen Fällen in bar zu erfolgen. Die Übergabe einer Gutschrift ist nicht zulässig.