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Dokument-ID: 1011356
1.11.6 Überprüfung und ggf Anpassung der Evaluierung
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss nach dem Setzen von Maßnahmen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Überprüfungen der Evaluierung erfolgen aber nicht nur nach dem Setzen von Maßnahmen, sondern haben auch in regelmäßigen Abständen zu erfolgen (Folgeevaluierung). Aktualisierungen erfolgen somit laufend oder aus gegebenem Anlass (§ 4 Abs 4 und 5 ASchG).