Baumusterprüfung
Handelt es sich um eine Anhang IV-Maschine nach der MSV 2010 bzw um eine Anhang I-Maschine nach der Maschinenverordnung 2023/1230 und wird die Einhaltung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen weder durch die nachweisliche Einhaltung harmonisierter Normen noch durch ein zertifiziertes System der umfassenden Qualitätssicherung nachgewiesen, muss eine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle durchgeführt werden. Die notifizierte Stelle muss eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
(§ 12, Anhang IX MSV 2010; Art 25, Anhang VII MVO)