3.2.2 Verpflichtungen nach der AM-VO
Nicht nur der Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinen ist verpflichtet Maschinen oder Gesamtmaschinen („Anlagen“) in Bezug auf Manipulation im Rahmen der Konstruktion zu behandeln, sondern auch der Arbeitgeber hat aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend der Bestimmungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und in weiterer Folge nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) die Verpflichtung ein Überbrücken von Schutzeinrichtungen im Betrieb zu verhindern. Der Arbeitgeber ist aufgrund der gesetzlichen Anforderung des § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verpflichtet eine Evaluierung durchzuführen. Dabei hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen und Belastungen, die im Betrieb vorhanden sind, zu ermitteln, in weiterer Folge sind diese Gefährdungen und Belastungen zu bewerten und abschließend sind geeignete Maßnahmen festzulegen. Diese Maßnahmen müssen nach dem so genannten „STOP“-Prinzip vorgenommen werden. Das bedeutet, dass zunächst eine Gefährdung und Belastung zu substituieren sind, dann eine technische Maßnahme, in weiterer Folge eine organisatorische und zuletzt eine persönliche Maßnahme.