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Dokument-ID: 737398
Schutzvorrichtungen – Entfernen von S
Arbeitnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Alle vorhandenen Schutzvorrichtungen müssen ordnungsgemäß benutzt werden.
(§ 15 Abs 3 ASchG)