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Dokument-ID: 1139334
12.3.6 Schutz vor Hackerangriffen und gegen Korrumpierung
Der Hersteller muss Vorkehrungen gegen Risiken treffen, die sich aus böswilligen Handlungen Dritter ergeben können und die Maschinensicherheit betreffen. Das gilt für Manipulationen durch den Anschluss von oder die Kommunikation mit anderer Hardware ebenso wie für die Maschinen-Software (zB Hacker-Angriffe).